Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand September 1999
Red Hat GmbH
Hauptstätter Straße 58
D-70178 Stuttgart
Germany
Tel.: 0711 / 96437-0
Fax.: 0711 / 96437-111
Alle Rechte vorbehalten.
§ 1 Angebot und Annahme
- 1.1
- Red Hat GmbH erbringt Lieferungen von Produkten
(einschließlich Software) und Leistungen zu den nachstehenden
Bedingungen.
- 1.2
- Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag
(Auftrag) mit dem Kunden kommt erst mit Erteilung der schriftlichen
Auftragsbestätigung durch Red Hat GmbH zustande. Das gleiche
gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Die Übersendung
einer Rechnung kommt einer Auftragsbestätigung gleich. Änderungen im
Zuge des technischen Fortschrittes bleiben vorbehalten.
- 1.3
- Der Käufer ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden.
- 1.4
- Spezielle Produktbeschreibungen und Projektziele bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform einschließlich Unterzeichnung.
§ 2 Preise
- Die Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich Frachtspesen und
Transportverpackung. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung
zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Aufträge, für die nicht
ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der
Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreisen berechnet.
§ 3 Nutzungsrechte, Schutz- und Urheberrechte
- 3.1
- An Standardprogrammen erwirbt der Kunde ein einfaches, nicht
ausschließliches Nutzungsrecht. Die Übertragung an Dritte bedarf der
vorherigen schriftlichen Anzeige an Red Hat GmbH.
- 3.2
- Bei Datenträgern mit mehreren Programmen wird der Kunde nur die
für ihn freigegebenen Programme oder Module nutzen. Er wird auch alle
sonstigen auf Programmträgern oder Begleitmaterial vorgesehenen
Nutzungsbedingungen respektieren.
- 3.3
- Der Käufer ist verpflichtet, die Red Hat GmbH schriftlich
zu unterrichten, falls er Kenntnis einer Verletzung von gewerblichen
Schutz- und Urheberrechten durch ein von der Red Hat GmbH
geliefertes Produkt erhält. Die Red Hat GmbH ist berechtigt,
die Rechtsverteidigung des Kunden auf eigene Kosten zu übernehmen.
- 3.4
- Hat der Kunde das von Red Hat GmbH gelieferte Produkt
verändert oder in ein System integriert, oder hat die Red Hat
GmbH aufgrund Anweisungen des Käufers das Produkt so gestaltet, daß
hieraus Verletzungen von Schutzgesetzen resultieren, ist der Käufer
verpflichtet, die Red Hat GmbH gegenüber Ansprüchen des
Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen beziehungsweise
freizustellen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
- 4.1
- Zahlungen sind binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Red Hat GmbH behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen oder
Forderungen jederzeit fällig zu stellen.
- 4.2
- Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen in Höhe von 4% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet
werden. Darüber hinausgehende Ansprüche sind vorbehalten.
- 4.3
- Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener
oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
- 4.4
- Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, werden alle
Forderungen von Red Hat GmbH gegenüber dem Kunden sofort
fällig.
§ 5 Lieferung
- 5.1
- Von Red Hat GmbH genannte Fristen, insbesondere
Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet wurden.
- 5.2
- Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen bei
Eintritt höherer Gewalt und allen sonst von Red Hat GmbH nicht
zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung
von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung
von Red Hat GmbH-Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
- 5.3
- Red Hat GmbH ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
- 5.4
- Bei Lieferungen ins Ausland hat der Kunde alle Nachweise
beizubringen, die Red Hat GmbH für die Aus- und Einfuhr
benötigt.
- 5.5
- Bei Annahmeverzug kann Red Hat GmbH Lagergeld in Höhe von
0,5% des Rechnungsbetrages je angefangenen Kalendermonat verlangen.
§ 6 Testlieferungen und Demonstrationsversionen
- Für Testzwecke gelieferte Gegenstände (Hardware, Software
einschließlich Datenträger, Dokumentation) sind Eigentum der
Red Hat GmbH. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter
Vereinbarungen mit Red Hat GmbH genutzt werden. Sie sind
pfleglich zu behandeln und auf Verlangen jederzeit am Sitz der
Red Hat GmbH herauszugeben. Bei kostenlosen Testinstallationen und
Demonstrationsversionen haftet Red Hat GmbH nur für
Vorsatz. Auf Demonstrationsversionen enthaltene technische
Nutzungsbeschränkungen dürfen nicht ausgeschaltet oder umgangen
werden.
§ 7 Installation
- 7.1
- Die Installation durch Red Hat GmbH erfolgt nur aufgrund
gesonderter, vergütungspflichtiger Vereinbarungen.
- 7.2
- Der Kunde hat die für die Installation erforderlichen Bedingungen,
einschließlich Arbeitsraum zur Verfügung zu stellen.
§ 8 Gefahrenübergang
- Soweit Red Hat GmbH Produkte auftragsgemäß installiert, wird
der Kunde sie unverzüglich testen. Red Hat GmbH kann verlangen,
daß er eine Übernahmeerklärung abgibt, wenn das Produkt im
wesentlichen funktioniert. Soweit Red Hat GmbH mit der
Installation nicht beauftragt ist, geht die Gefahr mit Auslieferung ab
Lager Red Hat GmbH auf den Kunden über.
§ 9 Dienstleistungen einschließlich entgeltlicher Beratung
- 9.1
- Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde,
nach der bei der Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste
berechnet.
- 9.2
- Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und
Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
- 9.3
- Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- 10.1
- Red Hat GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten
Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Ist der Kunde
Vollkaufmann, so behält sich Red Hat GmbH das Eigentum an der
gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der
Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen vor; das
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von
Red Hat GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
- 10.2
- Red Hat GmbH ist berechtigt, die Vorbehaltsware
gegebenenfalls zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene
Forderungen aus dem Verkaufserlös zu befriedigen.
- 10.3
- Der Kunde hat Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für
Red Hat GmbH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen
Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu
versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den
Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an
Red Hat GmbH ab. Red Hat GmbH nimmt die Abtretung an.
- 10.4
- Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der
Ware entstehenden Forderungen an Red Hat GmbH ab. Er ist
widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen
von Red Hat GmbH hat er die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekanntzugeben. Red Hat GmbH ist berechtigt, die
Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
- 10.5
- Ein Be- oder Weiterverarbeitung der von Red Hat GmbH
gelieferten Waren erfolgt für Red Hat GmbH. Red Hat GmbH
erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder
Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
- 10.6
- Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
erwirbt Red Hat GmbH Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung.
- 10.7
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere
Zahlungsverzug - oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist
Red Hat GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden
zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des
Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann,
wenn die gesicherte Forderung verjährt sind.
- 10.8
- Bei einem Rücknahmerecht der Red Hat GmbH gemäß §10 Abs.7
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Red Hat GmbH
berechtigt, die sich die noch im Besitz des Kunden befindliche
Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde hat den zur Abholung der
Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern der Red Hat GmbH den
Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit - auch ohne
vorherige Anmeldung - zu gestatten.
- 10.9
- Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein
Herausgabeverlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- 10.10
- Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden
freigegeben, wenn der Sicherungswert die zu sichernde Forderung um
mehr als 20% übersteigt.
§ 11 Gewährleistung
- 11.1
- Mängel sind durch den Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb
von zehn Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen.
Versteckte Mängel, die innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden,
müssen unverzüglich nach Entdeckung mitgeteilt werden.
- 11.2
- Red Hat GmbH behält sich vor, mangelhafte Ware
nachzubessern oder umzutauschen. Mehrfache Nachbesserungen sind
zulässig.
- 11.3
- Nachbesserungsverlangen sind schriftlich zu stellen. Sie müssen
eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten.
Red Hat GmbH kann nach Eingang dieser Mängelrüge nach eigener Wahl
entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben, oder sonstige zur
Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die
Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die
Behebung des Fehlers erlauben. Ein Anspruch auf Nachbesserung besteht
nicht.
- 11.4
- Solange Red Hat GmbH die vorstehend beschriebenen Maßnahmen
zur Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit
fehlerfreier Ware ergreift, hat der Kunde nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandelung) zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlag der
Nachbesserung vorliegt.
- 11.5
- Jegliche Gewährleistung für Produkte, die vom Kunden entgegen der
Spezifikation von Red Hat GmbH geändert oder benutzt wurden,
entfällt.
§ 12 Haftung
- 12.1
- Red Hat GmbH haftet für Schäden, einschließlich aus Verzug,
Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher Haftung nur,
wenn ein Schaden
- a) durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit, oder
- b) durch die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen
Hauptpflicht verursacht wurde.
- 12.2
- Red Hat GmbH haftet für mittelbare und Folgeschäden und
entgangenen Gewinn nur bei Vorsatz.
- 12.3
- In allen Fällen, in denen Red Hat GmbH haftet, ist die
Haftung von Red Hat GmbH der Höhe nach auf die Schäden
begrenzt, die Red Hat GmbH voraussehen konnte.
§ 13 Exportkontrollvorschriften, Genehmigungen
- Von Red Hat GmbH vertriebene Produkte unterliegen teilweise
Beschränkungen der Exportkontrollvorschriften der USA und der
Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde wird diese respektieren.
§ 14 Sonstiges
- 14.1
- Diese Bedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder
mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Unwirksame
Bedingungen sind durch eine Regelung zu ersetzen, die dem angestrebten
wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommt.
- 14.2
- Änderungen dieser Bedingungen sowie bestätigter Aufträge bedürfen
der Schriftform.
- 14.3
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Wiener UNCITRAL-Übereinkommen über internationale
Warenverträge vom 11.04.1980, sowie die Anwendung des "Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" (EKG) und
des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von internationalen
Kaufverträgen über bewegliche Sachen" ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- 14.4
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Stuttgart, soweit der Kunde
Kaufmann ist oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland besitzt.